Ganzheitliche Beratung durch
 interdisziplinäre Blickwinkel.

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Wir sehen Dinge im Zusammenhang und verstehen Beratung als Gesamtaufgabe unterschiedlicher Disziplinen. Fragestellungen betrachten wir aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein.

Team 

Mehr als 50 Berufsträgerinnen und Berufsträger, von denen viele über fachübergreifende Doppelqualifikationen verfügen, stehen für unsere jahrzehntelange Erfahrung in der ganzheitlichen steuerlichen und wirtschaftsrechtlichen Betreuung. Fachspezifische Spezialisierungen sowie Autoren- und Lehrtätigkeiten prägen die hinter uns stehenden Köpfe und sind die Basis unserer täglichen Arbeit. 

Expertise 

Die ganzheitliche und vollumfängliche Beratung unserer Mandantinnen und Mandanten ist unser oberstes Ziel. Sie ist das, worin sich unsere Identität und unser Selbstverständnis manifestiert. Wir betrachten Fragestellungen aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein. Unsere besondere Schwerpunktsetzung im Steuerrecht ermöglicht es uns, Querverbindungen und Wirkungsketten zwischen verschiedenen Bereichen zu erkennen. Sie bildet die Grundlage unserer aktiven Gestaltungsberatung.

Karriere

Ob als Rechtsanwalt, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer, Referendarin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter: In unseren vielgestaltigen Teams mit Berufsträgern aller Fachrichtungen reifen Sie zu einer umfassend ausgebildeten Beraterpersönlichkeit. 

Anspruchsvolle Mandate und flache Hierarchien bieten hervorragende Möglichkeiten, Ihre Karriere individuell voranzutreiben. In einem ausgeglichenen, auf Work-Life-Balance bedachten Umfeld haben Sie die Gelegenheit, Ihre fachlichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und mit uns Ihre nächsten Schritte zu gehen. 


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Über uns

Seit über vier Jahrzehnten stehen wir an der Seite von Unternehmen, den dahinterstehenden Personen und deren Familien. Neben der laufenden Betreuung, in Form von Führung des Rechnungswesens und Erstellung von Steuererklärungen, widmen wir uns auch der Lösung komplexer steuer- und wirtschaftsrechtlicher Fragestellungen im nationalen und internationalen Kontext. Uns zeichnet eine interdisziplinäre Beratung mit besonderer Expertise im Steuerrecht aus, bei der wir die unternehmerische Interessenlage unserer Mandate erkennen und uns vollständig zu eigen machen. So erarbeiten wir ökonomisch sinnvolle, praktikable und tragfähige Lösungen.  


Insights

In unseren Einblicken finden Sie unsere Publikationen in Form von Büchern, Aufsätzen und Artikeln sowie Tipps und Aktuelles zu den Fachbereichen Recht, Steuern und Consulting. Kompakt und aktuell aufbereitet. Finden Sie hier die aktuellsten Beiträge.

von Anika Brunk und Katja Wamper 27 März, 2024
Mit der Zustimmung des Bundesrates am 22.03.2024 steht dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) nichts mehr im Weg. Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, den Wirtschaftsstandort Deutschland und dessen Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und zu stärken sowie das Steuerrecht zu vereinfachen. Im Vermittlungsausschuss haben sich jedoch weitere Änderungen des Gesetzes im Vergleich zu der am 17.11.2023 vom Bundestag beschlossenen Fassung ergeben. Zudem sind einige ursprünglich geplante Maßnahmen ersatzlos entfallen. Zuvor waren allerdings einige Regelungen des Wachstumschancengesetzes schon durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz in Kraft getreten. Dieser Beitrag stellt eine Auswahl der nun finalen Maßnahmen überblicksartig dar. I. Bilanzsteuerrechtliche Maßnahmen 1. Degressive Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird für einen befristeten Zeitraum abermals eingeführt. Hierbei sollen Wirtschaftsgüter begünstigt werden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Der Abschreibungssatz darf höchstens das 2-fache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes ergeben, allenfalls aber 20 %. Dieser Abschreibungssatz ist unveränderlich. 2. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG Unternehmen, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, sollen für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Investitionskosten im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den vier folgenden Jahren geltend machen können. 3. Degressive Afa für Wohngebäude Für Wohngebäude, mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird oder deren Anschaffung mittels geschlossenem Vertrag in diesem Zeitraum erfolgt ist, kann eine degressive Abschreibung vorgenommen werden. Der degressive Abschreibungssatz beträgt 5 % vom jeweiligen Buchwert. 4. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau Die Inanspruchnahme dieser Sonderabschreibung soll für solche Baumaßnahmen gelten, mit denen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags/Bauanzeige bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 Euro/qm Wohnfläche nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage sind max. 4.000 Euro/qm Wohnfläche. Diese Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten. II. Unternehmenssteuerrechtliche Maßnahmen 1. Verlustvortrag Grundsätzlich ist der Verlustvortrag bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (bei Ehegatten) für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den darüberhinausgehenden Teil ist der Verlustvortrag grundsätzlich auf 60% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Dieser wird nun für die VZ 2024 bis 2027 auf 70% erhöht. 2. Option zur Körperschaftsteuer Bisher konnten nur Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren. Mit dem neuen Gesetz sollen nunmehr alle Personengesellschaften die Option haben. Die Anträge hierfür sollen bei einer Neugründung einer Personengesellschaft bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages gestellt werden können. 3. Zinsschranke Bereits mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurden die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) in die Zinsabzugsbeschränkung mit aufgenommen. Die bisherige Konzernbezogenheit der Zinsschranke bei der Stand-alone-Klausel und bei dem Eigenkapital-Escape wurde aufgegeben. Die neuen Regelungen gelten bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2024. 4. Thesaurierungsbegünstigung Nach § 34a EStG kann auf Antrag eine Besteuerung für nicht entnommene Gewinne einer Personengesellschaft aus Gewerbetrieb, Landwirtschaft oder selbständiger Tätigkeit vorgenommen werden. Der Steuersatz beläuft sich auf 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Der begünstigungsfähige Gewinn soll nunmehr um die gezahlte Gewerbesteuer, die zur Zahlung der Einkommensteuer auf thesaurierte Gewinne entnommen wird, erhöht werden. Die Regelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 gelten. 5. Obligatorische eRechnung Ab 2028 soll die Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich an ein bundeseinheitliches Meldesystem bestehen. Die Meldung soll über eine sogenannte e-Rechnung erfolgen, die der Richtlinie 2014/55/EU entspricht und in einem strukturierten elektronischen Format verarbeitet werden kann. Ab 2025 soll mit der Einführung dieser eRechnung durch folgende Übergangsvorschriften begonnen werden: Zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2026 können bei nach dem 31.12.2023 ausgeführten Umsätzen neben den eRechnungen auch noch sonstige Rechnungen (Papierrechnungen oder Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) ausgestellt werden. Bis zum 31.12.2027 für einen nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgeführten Umsatz ist die eRechnung auch obligatorisch für Rechnungsaussteller, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) der Gesamtumsatz nicht mehr als 800.000 Euro betrug. Ausgenommen von eRechnungen sind Kleinbetragsrechnungen sowie Fahrausweise. Hierzu finden Sie bereits einen Beitrag von Herrn Wu bei den Pelka Insights . III. Steuervereinfachende Maßnahmen 1. Befreiung von Kleinunternehmern von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten Bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung soll künftig die Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfallen. Ausnahmen gelten für innergemeinschaftliche Erwerbe, Fahrzeuglieferer oder in den Fällen, wo der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Die Regelung soll erstmals für den Besteuerungszeitraum 2024 gelten. 2. Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen soll zukünftig entfallen, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro (bisher 1.000 Euro) beträgt. Diese Regelung soll ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gelten. 3. Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht nach § 141 AO Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte sind künftig ab einem Gesamtumsatz von 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) oder einem Gewinn von 80.000 Euro (bisher 60.000 Euro) im Kalenderjahr zur Buchführung verpflichtet. IV. Gestrichene Regelungen Im Vermittlungsausschuss sind jedoch einige ursprünglich geplante Maßnahmen weggefallen: Zunächst ist hier die sogenannte Klimaschutz-Investitionsprämie zu nennen, welche eine gewinnunabhängige steuerliche Förderung bestimmter klimafreundlicher Investitionen ermöglichen und so die Wirtschaft zu einem Umdenken bewegen sollte. Diese fällt nun ersatzlos weg. Ebenfalls wurde die Anhebung der Betragsgrenze von 800 EUR auf 1000 EUR bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) sowie die Erhöhung der Betragsgrenze und die Verkürzung der Auflösungsdauer von Sammelposten gestrichen. Zudem war die Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorgesehen, welche Mieteinnahmen steuerfrei stellte, wenn diese im Veranlagungszeitraum weniger als 1000 EUR betragen. Auch diese Maßnahme ist im Vermittlungsausschuss weggefallen. Schließlich wurde im Vermittlungsausschuss auch die Beibehaltung des Höchstbetrags für 2024 und 2025 sowie die zeitliche Erweiterung des Verlustrücktrages auf drei Jahre entfernt. Es gelten hier weiterhin die ursprünglichen Betragsgrenzen von 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung. V. Fazit Aufgrund der umfangreichen steuerrechtlichen Änderungen kann das Wachstumschancengesetz mit einem Jahressteuergesetz verglichen werden. Mit der Zustimmung des Bundesrates steht das Wachstumschancengesetz nun unmittelbar vor Verkündung und Inkrafttreten. Es bleibt abzuwarten, ob die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen ausreichen, um die damit verbundenen Ziele der Bundesregierung zu erreichen. Das Entlastungsvolumen reduzierte sich von geplanten 7 Milliarden EUR auf etwa 3,2 Milliarden EUR. Dies ist insbesondere auf den Wegfall der Klimaschutz-Investitionsprämie zurückzuführen. Dennoch stellt das Wachstumschancengesetz einen ersten Schritt zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen dar. Sollten Sie zu den geplanten Maßnahmen weitere Informationen benötigen, sprechen Sie uns gerne an oder füllen Sie unser Kontaktformular aus.
von Di Wu 20 März, 2024
In Deutschland wird zukünftig im B2B-Bereich die Verwendung sogenannter elektronischer Rechnungen (im Folgenden auch „E-Rechnung“ genannt) obligatorisch sein. Ein im Inland ansässiger Unternehmer wird verpflichtet, für im Inland steuerbare Leistungen (die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerbefreit sind) eine E-Rechnung auszustellen, wenn auch der Rechnungsempfänger im Inland ansässig ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-E). Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die geplanten Änderungen. I. Hintergrund und aktueller Stand Im Rahmen der ViDA-Initiative der EU-Kommission (ViDA steht für „VAT in the Digital Age“) ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems geplant, das unter anderem die bisherigen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) ersetzen soll. Ursprünglich sollten die Änderungen bereits in 2028 in Kraft treten, jedoch wird nun über eine Verschiebung auf 2030 bzw. 2032 diskutiert. Es gibt bereits eine geänderte Definition des Begriffs "Elektronische Rechnung" (Art. 217 MwStSystRL) in Vorbereitung auf diese Neuerungen. Unabhängig von der ViDA-Initiative auf europäischer Ebene hat Deutschland bereits im Sommer 2023 mit Durchführungsbeschluss des EU-Rates die Erlaubnis erhalten, abweichende Regelungen von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Bezug auf E-Rechnungen einzuführen. Diese neuen nationalen Regelungen zur E-Rechnung sind im Wachstumschancengesetz enthalten, das vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedet wurde. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens lief ein Vermittlungsverfahren, welches keine inhaltlichen Änderungen hinsichtlich der elektronischen Rechnungsregelungen zur Folge hatte und dessen Ergebnis seit dem 21.2.2024 vorliegt. Das geänderte Wachstumschancengesetz muss jedoch erneut vom Bundestag und (voraussichtlich am 22.3.2024) vom Bundesrat verabschiedet werden (dessen Zustimmung noch nicht gesichert ist), um in Kraft treten zu können. Dass aber die E-Rechnungspflicht in Deutschland eingeführt wird, ist nur eine Frage der Zeit. II. Was wird sich ändern? Ab dem 1. Januar 2025 müssen sich Unternehmen auf neue Begriffsdefinitionen einstellen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ff. UStG-E). Es wird zwischen elektronischen Rechnungen und sonstigen Rechnungen unterschieden. Eine elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E) ist demnach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Dieses strukturierte elektronische Format muss den europäischen Normen für die elektronische Rechnungsstellung und den entsprechenden Syntaxen gemäß RL 2014/55/EU entsprechen (und somit auch der CEN-Norm EN 16931). Es ist zu beachten, dass das strukturierte elektronische Format der E-Rechnung auch zwischen Rechnungsaussteller und -empfänger vereinbart werden kann (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG-E). Jedoch müssen aus der E-Rechnung im vereinbarten Format die gesetzlich erforderlichen Rechnungsangaben richtig und vollständig extrahiert werden können, in ein Format, das der genannten europäischen Norm entspricht oder damit interoperabel ist. So sind beispielsweise auch über EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen unter Umständen weiterhin zulässig. Formate wie die XRechnung, die bereits im öffentlichen Auftragswesen verwendet wird, oder das hybride ZUGFeRD-Format (eine Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei), erfüllen diese Formatanforderungen (für ZUGFeRD ab Version 2.0.1). Auch andere Rechnungsformate, die nicht ausdrücklich genannt wurden, können grundsätzlich die Anforderungen erfüllen. Mit sonstigen Rechnungen sind dann bspw. Papierrechnung oder auch eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gemeint. III. Wer wird davon betroffen sein? Auch schon heute ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet eine Rechnung auszustellen, wenn er eine Lieferung oder eine sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer erbringt (es sei denn, der Umsatz ist nach § 4 Nr. 8 – 29 UStG steuerbefreit). Diese Verpflichtung bleibt durch die Gesetzesänderung unverändert. Neu ist die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-E). Die E-Rechnungspflicht betrifft zunächst nur Umsätze zwischen Unternehmen (B2B). Außerdem müssen sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig sein. Eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland ohne gleichzeitige Ansässigkeit löst per se noch keine Verpflichtung zur E-Rechnungsstellung aus. Ausnahmen von der Verpflichtung gibt es z.B. für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV), die weiterhin als "sonstige Rechnungen" übermittelt werden dürfen, also z.B. in Papierform. IV. Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht? Grundsätzlich gilt ab dem 1. Januar 2025 die E-Rechnungspflicht. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Umsetzungsaufwands hat der Gesetzgeber mehrere gestaffelte Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG-E) eingeführt. Bis zum Ende des Jahres 2026 dürfen für B2B-Umsätze, die in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführt werden, weiterhin Papierrechnungen verwendet werden. Auch sonstige Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (also z.B. eine PDF Rechnung per Email), sind in diesem Zeitraum zulässig, jedoch ist wie bisher die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG-E). Bis zum Ende des Jahres 2027 dürfen für B2B-Umsätze, die in 2027 ausgeführt werden, weiterhin Papierrechnungen oder sonstige Rechnungen verwendet werden (ggf. mit Zustimmung des Rechnungsempfängers; vgl. auch oben). Eine zusätzliche Voraussetzung ist jedoch, dass der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz (Gesamtumsatz im Sinnes des § 19 Abs. 3 UStG) von maximal 800.000 EUR hat (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG-E). Im Ergebnis müssen ab dem Jahr 2028 die neuen Anforderungen an E-Rechnungen und ihre Übermittlung dann zwingend eingehalten werden. V. Welche Auswirkungen hat das für Rechnungsempfänger? Wie bereits oben beschrieben gilt die neue E-Rechnungspflicht ab dem 1. Januar 2025. Ab diesem Zeitpunkt wird der inländische Unternehmer zwar zunächst aufgrund der Übergangsregelungen nicht zwingend zur E-Rechnungstellung verpflichtet. Dieser ist aber auch ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers zur E-Rechnungstellung berechtigt. Insofern müssen inländische Unternehmer als Rechnungsempfänger ggf. schon ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen und zu verarbeiten. Vor diesem Hintergrund sind Unternehmer, die zwar selbst nur steuerfreie Leistungen erbringen (z.B. Wohnungsvermieter, Ärzte), mittelbar von der E-Rechnung betroffen. Denn auch diese müssen künftig in der Lage sein, elektronische Rechnungen im strukturierten Format zu empfangen und zu archivieren. Die grundsätzliche Möglichkeit, eine Abrechnung per Gutschrift (also im umsatzsteuerlichen Sinne eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger erstellt wird) durchzuführen, bleibt von der Gesetzesänderung unberührt. Allerdings werden zukünftig die E-Rechnungsregelungen im Hinblick auf das Gutschriftsverfahren wohl entsprechend Anwendung finden. VI. Zusammenfassung und Ausblick Die Einführung einer E-Rechnungspflicht in Deutschland wird mit Sicherheit kommen. Auch in einigen anderen EU-Ländern gibt es unabhängig von der ViDA-Initiative Bestrebungen, eigene nationale Regelungen und E-Rechnungssysteme einzuführen (Italien hat bspw. schon seit Längerem ein eigenes E-Rechnungssystem eingeführt). Vor diesem Hintergrund ist es für Unternehmen, vor allem für solche, die grenzüberschreitend Warenlieferungen oder Dienstleistungen erbringen, mitunter herausfordernd, die Übersicht über die verschiedenen Regelungssysteme zu behalten. Mit der beabsichtigten Einführung der E-Rechnungsregelungen ergeben sich aber gleichzeitig neue Fragen, die noch zu klären sind. Offen ist unter anderem, welche Sanktionen dem Unternehmer drohen, wenn eine E-Rechnung nicht empfangen werden kann, oder welche rechtliche Folge es hat, wenn trotz Pflicht zur Erteilung einer E-Rechnung dies nicht erfolgt, etc. Insofern ist das Ergehen eines BMF-Schreibens zu den Detailfragen vor Inkrafttreten wünschenswert. Unabhängig von den gesetzlichen Entwicklungen erwarten immer mehr Unternehmen von ihren Geschäftspartnern, dass sie in der Lage sind, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu versenden. Zudem müssen Unternehmer ab dem 1. Januar 2025 ohnehin die technischen Voraussetzungen zur Entgegennahme einer E-Rechnung im Grundsatz sicherstellen. Daher wächst der Druck zur Umstellung, unabhängig von den Zeitplänen der nationalen oder EU-Gesetzgebung. Da Zeit- und Kostenaufwand für die Umstellung je nach Unternehmensgröße erheblich sein können, ist es ratsam, entsprechende Projektstrukturen zeitnah zu implementieren, sofern dies noch nicht geschehen ist. Gerne sind wir Ihnen behilflich bei der rechtlichen und technischen Umsetzung. Sie möchten mehr dazu erfahren und sich mit uns in Verbindung setzen? Dann füllen Sie gerne unser Kontaktformular aus.
20 März, 2024
Pelka berät einen Unternehmer nach dem erfolgreichem Verkauf seines ersten Start-Ups bei dem Aufbau eines international agierenden Franchise-Unternehmens der Gastronomie-Branche. In einem ersten Schritt wurde ein branchenerfahrener Geschäftsführer mit einer Minderheit am Unternehmen beteiligt. Pelka hat diesen Einstieg sowohl rechtlich als auch steuerlich begleitet, indem u.a. die notwendigen Verträge rechtlich sicher und steuerlich optimiert gestaltet wurden. Außerdem wurden bereits jetzt Optionsvereinbarungen für einen möglichen späteren Exit ausgearbeitet. Daran anschließend führte ein Investor dem Unternehmen weiteres Kapital zu. Pelka begleitet das Unternehmen auch bei diesem Schritt. Bei der Aufnahme von Investoren sind die Interessenlagen der Gründer sowie der Investoren zu berücksichtigen. Dabei gilt es, einerseits die aktuelle Situation des Unternehmens in den Blick zu nehmen und andererseits schon im Zeitpunkt des Einstiegs die prognostizierte Unternehmenssituation im Zeitpunkt des Exits bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. Unsere Beratung ist darauf gerichtet, faire und praktikable Vereinbarungen zu gestalten, damit sich die handelnden Personen nach Vertragsschluss ganz auf das operative Geschäft und den Aufbau des Unternehmens konzentrieren können. Zeit- und energieraubender Unfriede zwischen den Gesellschaftern wird so vermieden. Das Mandat wurde betreut von Dr. Marc von Kopp (M&A, Corporate), Susanne Küsters (Labour Law) sowie von Dr. Eric Hoeveler (Tax und Commercial).
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